DPMA: Thema Akteneinsicht

Das Deutsche Patent- und Markenamt informiert zum Thema Akteneinsicht.

Akteneinsicht – warum?
Die Akteneinsicht kann zum Beispiel dazu genutzt werden, um den genauen Wortlaut eines Prüfungsbescheids oder die Begründung zu einem Einspruch oder Widerspruch in der Akte einzusehen.

Sie können Akteneinsicht beantragen, sofern die gewünschte Akte

jedermann zur Einsicht frei steht
oder Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können.


Welche Akten stehen jedermann zur Einsicht frei?

Die Einsichtnahme in folgende Akten ist kostenfrei möglich:

Patentanmeldungen nach der Offenlegung (vgl. §31 PatG)
Gebrauchsmuster (§8 Abs. 5 GbmG) mit der Eintragung
Marken (§62 MarkenG) mit der Eintragung
Geschmacksmustern (§22 GeschmMG) ebenfalls mit der Eintragung
Akten von Verfahren, die beim Bundespatentgericht anhängig sind

Quelle: DPMA

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