Dankenswerterweise zur Veröffentlichung und Diskussion zur Verfügung gestellt – der Beschluss des DPMA im Löschungsverfahren (305 24 784 – S 157/08Lösch) betreffend die Marke “law blog”.
Der Beschluss im PDF-Format:
Ob der Bezeichnung “law blog” in Bezug auf die angemeldeten .Dienstleistungen auch noch das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, da ihr bereits die Unterscheidungskraft fehlt.
Nähere Ausführu.n gen des Markeni.n habers, aus denen sich ergibt, dass sich die Wortmarke, infolge
ihrer Benutzung in den beteiligten Verkehrskreisen gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat, fehlen.Der Eintragung des Zeichens als Marke steht und hat bereits zum Zeitpunkt der Eintragung das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.entgegengestanden, so dass sie nach §§ 50 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen ist.
Die Entscheidung reiht sich ein in die Entscheidung zu den Marken EXPLORER, FOTOTORTE etc. und liegt somit voll auf der DPMA-Linie.
Hätte Kollege Vetter wissen müssen! ;-)
Mit freundlichen Grüßen
Günter Frhr. v. Gravenreuth
Rechtsanwalt • Dipl.-Ing. (FH)