Ein Weinhändler darf einen trockenen Riesling, der am 6. Dezember geerntet wurde, unter der Bezeichnung “Sankt Nikolaus” anbieten. Er verstößt damit nicht gegen das Markenrecht, wenn ein konkurrierender Weinhändler ein eingetragenes Markenrecht an einer ähnlich lautenden Bezeichnung besitzt. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm.
Quelle: Kostenlose-Urteile.de
Oberlandesgericht Hamm; Urteil vom 21.07.2009
[Aktenzeichen: 4 U 61/09]
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