Auf ein Problem bei der Markenbenutzung macht Prof. Dr. Paul Lange im FAZFINANCE.NET aufmerksam.
Bislang war der Nachweis einer solchen Benutzung nicht schwierig. Denn nach § 26 des Markengesetzes reichte bei einer Abwandlung die Benutzung einer Marke für beide Registermarken aus, wenn nur der kennzeichnende Charakter der Marken der gleiche war.
Die Europarichter stellten jetzt aber im Fall “Il Ponte” fest, dass eine eingetragene Marke auch bei nur geringfügiger Abwandlung nicht durch eine andere eingetragene Marke benutzt werden kann (Az.: C-234/06). Die Regelung im Markengesetz stehe hiermit nicht ohne weiteres in Einklang, hat der Bundesgerichtshof dazu ausgeführt (Az.: I ZR 200/06 – “Augsburger Puppenkiste”). Als erstes Gericht hat das Oberlandesgericht Köln nunmehr aber Konsequenzen gezogen und einer nicht selbständig benutzten Marke den Schutz versagt.