Die Abmahnungen von Jack Wolfskin für Pfotenmuster waren das markenrechtliche Thema des gestrigen Tages. Die Welle der Entrüstung schwappt durch die Blogs der Republik und auch die etablierten Medien, wie z.B. Spiegel Online berichteten.
Der Imageschaden für die Marke Jack Wolfskin könnte enorm sein. Der PR Blogger Klaus Eck schreibt:
Wenn das Markenimage unter der öffentlichen Kritik leidet, stellt sich auch die Frage nach einer Abwägung und mehr Sensibilität im Umgang mit den Prosumenten. Ist das Risiko einer Abmahnung für eine Marke nicht inzwischen viel zu groß? Allzu schnell wird man an den Online-Pranger gestellt und könnte dadurch Konsumenten zu verlieren? Meiner Ansicht nach sollten Markenartikler wie Jack Wolfskin immer auch mit den negativen Reaktionen rechnen und vor den juristischen Maßnahmen viel stärker auf den Dialog mit den Kunden setzen.
Die abmahnende Jack Wolfskin Ausrüstung für Draussen GmbH & Co. KGaA sieht die Situation jedoch anders. Per Pressemitteilung erläutert und rechtfertigt man das eigene Vorgehen.
Die typische Jack Wolfskin Tatze ist als Marke geschützt. Daher dürfen Dritte keine ähnlichen oder identischen Zeichen für ähnliche und identische Waren, wie sie Jack Wolfskin anbietet, im geschäftlichen Verkehr benutzen. Jack Wolfskin als Markeninhaberin hat daher das Bestreben und die Pflicht, die Marke gegen ähnliche Drittzeichen zu verteidigen, da die Marke sonst geschwächt wird. Gemeinsam mit Anwälten prüft Jack Wolfskin in jedem Einzelfall sehr gründlich, ob die Voraussetzungen einer Markenverletzung vorliegen. Im Falle einer Markenverletzung sieht sich das Unternehmen gezwungen, dagegen vorzugehen, um die Markenrechte effektiv zu verteidigen.
Selbstverständlich hat das Unternehmen kein Monopol auf die Wiedergabe von Pfotenabdrücken und bei der Beurteilung der Verwechslungsfähigkeit einer Pfotenwiedergabe kommt es auch Details an. Von der Ähnlichkeit oder Verschiedenartigkeit der abgemahnten “Pfoten” kann man sich auf Spiegel Online ein Bild machen. Auch die Frage der markenmäßigen, also kennzeichnenden Benutzung der Pfotenabdrücke sollte nicht außer Acht gelassen werden.
Auch im Markenregister des DPMA kann von Pfotenmonopol keine Rede sein. Insgesamt elf eingetragene Bildmarken von Pfotenabdrücken lassen sich ermitteln.
Die 11 Pfotenmarken im Registervollauszug. (PDF)
Bei den Wort-/Bildmarken finden sich sogar über 2o0 eingetragene Marken mit der Wiedergabe einer Pfote.
Doch unabhängig von der derzeitigen medialen Unterstützung gilt für die Abgemahnten: Fristen beachten, Abmahnung prüfen lassen und professionelle markenrechtliche Beratung einholen.