Konjunkturprogramm für Abmahnungen

Die Denic hat angekündigt neue Domainrichtlinien einzuführen. Ab dem kommenden Freitag 23.10.2009 gelten unter der TLD .de folgende Regeln:

* Auch ein- und zweistellige sowie reine Zifferndomains können jetzt registriert werden.
* Domains, die einem Kfz-Kennzeichen oder einer TLD entsprechen, sind frei gegeben.
* Erlaubte Zeichen für Domains sind die Ziffern 0 bis 9, der Bindestrich, die lateinischen Buchstaben a bis z und die weiteren Buchstaben aus der aktuell gültigen Anlage zu den Domainrichtlinien.
*Eine Domain darf mit einem Bindestrich weder beginnen, noch enden. Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.
*Die Mindestlänge einer Domain liegt bei einem Zeichen.
*Die Maximallänge einer Domain beträgt 63 Zeichen (bezogen auf den Domain-ACE) – jeweils exklusive .de.

Die Vergabe der begehrten Domains erfolgt nach dem “First come – first served“-Prinzip. Auf eine sogenannte Sunrise Periode für die Inhaber von Schutzrechten wurde verzichtet.
Man muss wohl davon ausgehen, dass ein regelrechter Run auf die begehrten und wertvollen Domains stattfinden wird. Unwahrscheinlich, dass andere Interessenten als die üblichen Domainprofis zum Zuge kommen werden.
Danach wird bei den meisten Markeninhabern die juristische Klärung anstehen und die Markenanwälte der Republik werden Urteile wälzen (shell.de), Abmahnungen verschicken und die Kennzeichengerichte mit Anträgen auf einstweilige Verfügungen bombardieren.

Nahezu alle zweistelligen Buchstabenkombinationen sind mit Markenrechten belegt. Einige bekannte Marken sind hier z.B. DB, VW, GM, GE oder BP. Auch O2, 4711 oder 911 waren bisher nicht als .de Domains registrierbar und werden jetzt auf den Markt geworfen.

Fazit: Die Denic macht mit ihrer Entscheidung zwei Personenkreise glücklich – Domain-Goldgräber und Anwälte.

Ach ja, und markenrechtlich orientierte Blogger profitieren natürlich auch ;-) – Content ohne Ende!

3 thoughts on “Konjunkturprogramm für Abmahnungen”

  1. “Auch Bindestriche an dritter und vierter Stelle der Domain sind nicht zulässig.”

    Meine Domain hat den Bindestrich an dritter Stelle… Hat das nun Konsequenzen?

  2. An dritter und vierter Stelle, nicht dritter oder vierter Stelle.

    Ist wohl ein Problem bei der Codierung z.B. bei Umlautdomains.

    ip–takeaway.de ist jetzt auch nicht möglich.

    Grüße
    Stefan

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