Ein Ausrufezeichen kann nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden. Das hat das Europäische Gericht erster Instanz mit Urteil vom 30.09.2009 entschieden. Es wies damit eine Klage der Firma JOOP! ab. Das Unternehmen hatte am 07.09.2006 beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zwei entsprechende Gemeinschaftsmarken angemeldet. Das HABM hatte den Schutz der Marken wegen fehlender Unterscheidungskraft abgelehnt (Az.: T-75/08 und T-191/08).
Verbraucher kann nicht auf Herkunft der Ware schließenAuch nach Auffassung des Gerichts können die angemeldeten Marken nicht als geeignet angesehen werden, die Herkunft der mit ihnen gekennzeichneten Waren wie Schmuck, Bekleidung und Accessoires zu identifizieren. Der Verbraucher nehme ein simples Ausrufezeichen, das keine besondere Schriftgestaltung aufweise und sich vom Standardschriftbild nicht unterscheide, als bloße Anpreisung oder Blickfang wahr.
Quelle: Beck.de
Basis der Entscheidung waren die Markenanmeldungen
5332184
und
5332176
Die am selben Tag und mit identischem Klassenverzeichnis angemeldeten Marken
5329909
5332192
und
5332218
wurden allerdings eingetragen.
Quelle: HABM