Zurückgenommene Markenanmeldungen

Aus der Rubrik “Fragen an die Auskunftsstelle” des DPMA Newsletters.

Meine Markenanmeldung wurde zurückgenommen, ist aber noch im Bestand von DPMAregister enthalten!
Können die Informationen dort komplett entfernt werden?
Ist es möglich, die Anmelder- und die Zustelladresse aus Gründen des Datenschutzes jeweils gekürzt anzugeben?

Nein! Beides ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.
Nach § 33 Abs. 3 MarkenG und § 65 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 MarkenG i.V.m. § 23 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenV ist eine Markenanmeldung, deren Anmeldetag feststeht, zu veröffentlichen. Dabei sind unter anderem der Name und Wohnsitz des Anmelders sowie die Anschrift des Zustellempfängers zu nennen. Wird die Markenanmeldung nicht in das Register eingetragen, z.B. weil sie zurückgenommen oder zurückgewiesen wurde, so ist die Veröffentlichung um entsprechende Informationen zu ergänzen.

Quelle: DPMA

One thought on “Zurückgenommene Markenanmeldungen”

  1. Pech für Atze Schröder, aufgrund der Vorschriften des MarkenG kann man dort auch seinen bürgerlichen Namen als früherer Eigentümer der Marke “Atze Schröder” nachlesen. Den versucht der Herr ja sonst mit allen Mitteln zu verheimlichen.

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