Niederlage für METRO

Vor dem Schiedsgericht der World Intellectual Property Organization WIPO ist die MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG mit ihrem Antrag auf Übertragung der Domain metro-express.ch gescheitert.

Das Schiedsgericht führte in seiner Entscheidung aus:

Der Gesuchsgegner betreibt einen Restaurantbetrieb mit Take-Away in der Bahnhofunterführung des Bahnhofs Worblaufen, während die Gesuchstellerin hauptsächlich als Warenhauskette bekannt ist und nicht für die sich in gewissen Warenhäusern befindlichen Restaurants. Es ist daher höchst fraglich, ob die von der Marke METRO beanspruchten Dienstleistungen und die unter dem streitgegenständlichen Domainnamen angebotenen Dienstleistungen gleichartig sind i.S.v. Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG. Auch die Bekanntheit der Marke im Bereich der Gastronomie, zumindest für die Schweiz, ist fraglich.

Es kommt hinzu, dass der Begriff “Metro” eine Sachbezeichnung ist für U-Bahnen und die folglich eine eher schwache Kennzeichnungskraft aufweist. Dementsprechend muss auch der Schutzbereich eng gefasst werden. Ferner besteht ein Zusammenhang zwischen der Bezeichnung “Metro” und dem Ort des Betriebs des Gesuchsgegners, welcher sich in einer Bahnhofsunterführung unter dem seit 1974 bestehenden “Metrohaus” (Tiefenaustrasse 2, Worblaufen) befindet.

Schliesslich muss berücksichtigt werden, dass der Zusatz “express” durchaus gebräuchlich ist, um einen Schnellimbiss zu bezeichnen, sodass der durchschnittliche Konsument kaum einen Bezug zwischen “Metro-Express” und der Gesuchstellerin herstellen wird.

Im vorliegenden Fall liegt somit wegen fehlender Produktgleichartigkeit und fehlender Zeichenähnlichkeit keine unmittelbare Verwechslungsgefahr vor. Vor diesem Hintergrund muss eine Verletzung der Markenrechte der Gesuchstellerin verneint werden.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass auch keine Verletzung des UWG vorliegt, da dem Gesuchsgegner kein unlauteres Verhalten vorgeworfen werden kann. Es ist unwahrscheinlich, dass der Gesuchsgegner beim Registrieren des strittigen Domain-Namens in irgendeiner Form einen Vorteil aus der Marke der Gesuchstellerin ziehen wollte.

In Anbetracht der Umstände im vorliegenden Fall befindet der Experte, dass die Anforderungen von Paragraph 24(d)(i) des Verfahrensreglements nicht erfüllt sind, sodass die weiteren Voraussetzungen für eine Übertragung des streitigen Domainnamens nicht näher untersucht werden müssen.

7. Entscheidung
Gemäss Paragraph 24 des Verfahrensreglements weist der Experte das Gesuch ab.

(Verfahren Nr. DCH2009-0011)
MIP METRO Group Intellectual Property GmbH & Co. KG v. Daniel Gurtner

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