In zwei unterschiedlichen Beschwerdeverfahren hatte das Bundespatentgericht über die Wortmarkenanmeldungen “Schlank und Fit” (Anmeldenummer: 307 64 129) und “Raffinesse” (307 60 999) zu entscheiden.
Beide Anmeldungen waren vom Deutschen Patent- und Markenamt zurückgewiesen worden. In beiden Fällen schloss sich das Bundespatentgericht der Auffassung des DPMA an, sprach den Markenanmeldungen die notwendige Unterscheidungskraft ab und wies die Beschwerde zurück.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung “Schlank und Fit” für die beanspruchten Waren bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die angemeldete Bezeichnung “Raffinesse” für die beanspruchten Waren aus den von der Markenstelle eingehend dargelegten, zutreffenden Gründen bereits nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verfügt.
Quelle: Bundespatentgericht
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