Das Markenserviceblog nimmt sich die Gesetzesänderungen am MarkenG, die am 01.10.2009 in Kraft treten werden vor und beschäftigt sich mit der Möglichkeit des Widerspruchs auf Basis einer Benutzungsmarke.
Der Gesetzgeber schafft ab dem 01.10.2009 durch den neuen § 42 Abs.2 Nr.4 MarkenG
[…] wegen einer nicht eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang nach § 4 Nr. 2 oder einer geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nach § 5 in Verbindung mit § 12 […]
die Möglichkeit, dass ein Widerspruch auch auf der Grundlage einer sogenannten Benutzungsmarke im Sinne des § 4 Nr. 2 MarkenG eingelegt werden kann.
Bisher konnte der Löschungsanspruch aus § 12 MarkenG nur im Wege der gerichtlich durchzusetzenden Löschungsklage gem. §§ 51, 55 MarkenG nach den dortigen Voraussetzungen geltend gemacht werden und gerade nicht über ein Widerspruchsverfahren.
Im Übrigen gelten die bekannten Voraussetzung, dass der Anspruch nur zieht, wenn die widersprechende Benutzungsmarke a) tatsächlich im geschäftlichen Verkehr benutz wird, b) Verkehrgeltung im ganzen Bundesgebiet aufweist und c) Verkehrsgeltung gerade als Marke vorliegt.