Das Deutsche Patent- und Markenamt warnt vor irreführenden Angeboten zum “Kauf” angemeldeter Marken
Das DPMA weist darauf hin, dass bösgläubige Markenanmeldungen, die ersichtlich nur zu dem Zweck eingereicht werden, die weitere Benutzung durch einen anderen zu behindern, zurückgewiesen werden müssen (§ 8 Abs. 2 Nr. 10, § 37 Abs. 3 MarkenG).
Wenn Ihnen die Übertragung einer angemeldeten Marke, die Sie bereits selbst benutzen, gegen Entgelt angeboten wird, beachten Sie daher bitte, dass die angemeldete Marke möglicherweise gar nicht eingetragen werden kann. Sie können in diesem Fall eine Kopie des Kaufangebots unter dem Aktenzeichen der angemeldeten Marke an das DPMA senden und die Bösgläubigkeit der Markenanmeldung geltend machen.
Quelle: DPMA