Golem berichtet über eine einstweilige Verfügung des LG Köln gegen den US-Konzern Qualcomm und seine deutsche Tochtergesellschaft auf Basis der Markenrechte am Kennzeichen Smartbook.
Gegen das US-Unternehmen Qualcomm hat Smartbook vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung erwirkt. Der Chiphersteller hatte den Begriff Smartbook in Ankündigungen für eine neue Gerätekategorie zwischen Smartphone und Netbook verwendet.
Dadurch sieht das Kölner Unternehmen Smartbook seine Markenrechte verletzt. Die einstweilige Verfügung untersagt es Qualcomm, den Namen Smartbook in Deutschland im Zusammenhang mit tragbaren Computern zu nutzen.
[…] Das Kölner Unternehmen hat auch diverse Medien mit Anwaltsschreiben aufgefordert, die Nutzung des Begriffs Smartbook in diesem Zusammenhang zu unterlassen.
Heise informiert zur EV des LG Köln:
Ein Sprecher des Landgerichts Köln bestätigte gegenüber heise online den Erlass der Verfügung (Az: 31 O 482/09) und wies auf die Einschränkungen des Verbots hin. Das gelte nur für die Verwendung des Begriffs im Bezug auf tragbare PC-Geräte auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten. Das Verbot gelte nicht, wenn auf diesen Seiten gleichzeitig auf die Markenrechte der Smartbook AG hingewiesen werde.
Die Smartbook AG verfügt in Deutschland über eine Wortmarke “Smartbook” (Registernummer: 30411976) mit Priorität vom 05.03.2004.
Beansprucht wird Schutz in der Klasse 09 für die Waren:
Computer, Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Datenverarbeitungsgeräte, elektronische Terminkalender, Laptops (Computer), Mäuse (Datenverarbeitung), Monitore (Computerhardware), Notebooks (Computer), tragbare Stereogeräte
Eine gleichnamige Anmeldung als Europäische Gemeinschaftsmarke führt das HABM mit Anmeldetag 15.07.2009 unter der Nummer 8426348.
Von Dezember 2008 bis Juni 2009 hatte es bereits einen ähnlichen Markenstreit um die inzwischen gängige Bezeichnung “Netbook” gegeben.