BPatG: “Bollywood macht glücklich!”

Diese Aussage gilt nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts jedoch nicht für die Anmelderin der Wort-/Bildmarke (Registernummer: 306 20 740.0).

Im Beschwerdeverfahren 27 W (pat) 36/09 wies der 27. Senat des Bundespatentgerichts die Beschwerde der Anmelderin zurück und führte aus:

Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil der angemeldeten Bezeichnung für die verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

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