Das Markenserviceblog informiert über Änderungen im Markengesetz, die am 01.Oktober 2009 in Kraft treten werden.
Der Gesetzgeber hat auch für das Markengesetz einen bunten Blumenstrauß an Gesetzesänderungen aus dem Hut gezogen. Die wohl wichtigste Änderung findet in § 42 Markengesetz statt.
§ 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern “Inhaber einer Marke” die Wörter “oder einer geschäftlichen Bezeichnung” eingefügt.Waren bisher gemäß § 42 MarkenG nur prioritätsältere Markeninhaber zur Einlegung eines Widerspruchs gegen die Eintragung einer Marke befugt, so wird sich dies ab dem 01.10.2009 dahingehend ändern, dass dann auch Inhabern prioritätsälterer geschäftlicher Bezeichnungen dieses Recht eingeräumt wird. Folglich sind insbesondere Firmennamen gemeint.