Keine Verwechslungsgefahr konnte der 27. Senat des Bundespatentgerichtes zwischen den nachfolgenden Marken feststellen und wies in der Beschwerdesache 27 W (pat) 89/09 die Beschwerde der Widersprechenden zurück.
Registernummer: 30555021
und
Registernummer: 39862921
Quelle: DPMA
Tja, Verwechselungsgefahr besteht eben nicht nur aus Zeichenähnlichkeit (hier: +) und Warenähnlichkeit (hier: +), sondern auch aus Kennzeichnungskraft (der Widerspruchsmarke, hier: -, weil ein bekanntes Gemälde, “Das Schokoladenmädchen”, das schon vielfältig in der Werbung für Schokolade und Kakao eingesetzt worden ist.
Hilfreicher Kommentar, gut erklärt! Danke!