Für kurze Zeit sah es so aus, als könnten sich Spinatproduzenten über einen neuen, kostenlosen Werbeträger freuen: Popeye, der Seemann, seit seinem ersten Auftritt im Jahr 1929 für Spinat-Superkräfte bekannt, wurde mit Anfang des heurigen Jahres “gemeinfrei”: Sein Erfinder, der Zeichner Elzie Segar, war 1938 verstorben. 70 Jahre nach Tod eines Schöpfers erlischt der Urheberrechtsschutz, und Werke werden für jedermann frei verwendbar – theoretisch.
Quelle: kurier.at
Denn sowohl der Name “Popeye” als auch die Figur sind als Marken geschützt und dieser Schutz ist beliebig verlängerbar.
In den Markenregistern von DPMA und HABM finden sich folgende EIntragungen:
Registernummer: 755033
POPEYE
Nizzaklasse: 16
Inhaber: Hearst Holdings, Inc.
Registernummer: 1054424
Nizzaklassen: 09, 28
Inhaber: Hearst Holdings, Inc.
Registernummer: 1112270
Nizzaklassen: 16, 25
Inhaber: Hearst Holdings, Inc.
Registernummer: 1128883
POPEYE
Nizzaklassen: 25, 28
Inhaber: Hearst Holdings, Inc.
Registernummer: 30022698
POPEYE
Nizzaklassen: 29, 30, 32
Inhaber: Hearst Holdings, Inc.
EU-Marke: 8391468
Nizzaklassen: 16, 18, 21, 25, 28
Status: Angemeldet
Inhaber: Hearst Holdings, Inc.
Quellen: DPMA, HABM
vielleicht dumme spitzfindige nachfrage: wenn die nutzung also weiterhin geschützt ist … wieso sind dann drei also geschütze bilder hier zu sehen? – pressefreiheit, zitatrecht oder wie ist das geregelt?