BPatG: CENA und CMA nicht verwechslungsfähig

In der Beschwerdesache 27 W (pat) 45/08 hat sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts der Entscheidung der Markenstelle des DPMA angeschlossen, dass die Wortmarken CENA und CMA keine Verwechslungsgefahr aufweisen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Quelle: Bundespatentgericht

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