Einen interessanten markenrechtlichen Vorgang beschert uns der Kollege Prof. Dr. Schweizer aus München.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hatte die Markenanmeldung “Schweizer Rechtsanwälte” (Az. 304 04 754) wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Anmelder Beschwerde ein. Ohne Erfolg.
[…] Dass kleine Unterschiede oftmals große Wirkung haben, zeigt sich im Folgenden: Die Marke “Rechtsanwälte Schweizer” (Az. 305 59 499) wurde beanstandungslos in das Markenregister eingetragen. Sie genießt über eine Internationale Registrierung sogar Schutz in der Schweiz.
Quelle: Markenserviceblog.de