BPatG: Crem vs. Creme 21

Im Beschwerdeverfahren (Aktenzeichen 27 W (pat) 58/08) Crem gegen die prioritätsjüngere Marke Creme 21 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts die Beschwerde gegen die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamtes zurückgewiesen.

Die einander gegenüberstehenden Marken unterliegen jedoch auch nach Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung
gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

[…] Den danach erforderlichen weiten Abstand hält die jüngere Marke aufgrund des Bestandteils “21” ein. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden ist dieser Bestandteil nicht zu vernachlässigen, da die angegriffene Marke nicht von dem Bestandteil “Creme” allein geprägt wird. Der Zahl “21” kann in Bezug auf die streitgegenständlichen Waren der angegriffenen Marke keine beschreibende Bedeutung
entnommen werden. Dass der Verkehr die Zahl “21” – wie die Widersprechende meint – als Kennzeichnung einer Softwareversion, Geräteservicenummer oder Bildschirmabmessung in Zoll verstehen wird, erscheint dem Senat ebenso fernliegend wie ein Verständnis im Sinne eines Kürzels für das 21. Jahrhundert.

An der nicht zu vernachlässigenden Zahl “21” scheitert sowohl eine schriftbildliche als auch eine klangliche Verwechslungsgefahr. Die von der Widersprechenden außerdem geltend gemachte begriffliche Markenähnlichkeit vermag der Senat wegen des Fehlens eines Sinngehalts der beiden Marken in Bezug auf die in Rede stehenden Waren nicht zu erkennen.

Quelle: Bundespatentgericht

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