B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 304 44 026.4 S 81/07 Lö
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2009 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
[…] Die Zeichenwahl „Hamidiye“ gehe überdies auf den Vornamen der Großmutter des Geschäftsführers der Antragsgegnerin „Hamide“ zurück und sei nur zufällig mit der von der Antragstellerin für ihre Produkte gewählten Bezeichnung identisch.
Quelle: Bundespatentgericht