sind die nachfolgenden Marken nach Auffassung des Bundespatentgerichtes (AZ. 27 W (pat) 136/08).
(IR-Marke Nr. 838 883)
und
(Gemeinschaftsmarke Nr. 277 632)
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat keinen Erfolg. Die einander gegenüberstehenden Marken unterliegen auch nach der Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, §§ 112, 114, 125b Nr. 1 MarkenG.
Quelle: Bundespatentgericht