AdWords: OLG Braunschweig ändert Rechtsauffassung

Soweit der Senat bisher die Auffassung vertreten hat, dass bereits die Wahl der Standardoption “weitgehend passende Keywords” bei Schaltung der Anzeige wegen der damit verbundenen Risiken von Marken- und Kennzeichenverletzungen die Verantwortlichkeit für Marken- und Kennzeichenverletzungen begründet, hält der Senat daran angesichts der neuen Rechtsprechung des BGH (BGH Urteil vom 22.1.2009 I ZR 137/07 “pcb”) nicht mehr fest.

Das Oberlandesgericht Braunschweig reagiert auf die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes in Sachen “Google AdWords”.

Quelle: Markenserviceblog

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