Die Münchner Weißwurst darf auch dann so heißen, wenn sie nicht in München hergestellt wird. Die Wurstspezialität erfülle nicht die Voraussetzungen des EU-Rechts für eine Eintragung als geschützte geografische Angabe, befand das Bundespatentgericht in München in letzter Instanz. Damit hoben die Richter eine anderslautende Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes in München auf.
Quelle: Bayerischer Rundfunk
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