Werbung mit fremden Unternehmenskennzeichen jetzt erlaubt?
Von RA Karsten Prehm
In den drei zur Entscheidung anstehenden Fällen hat sich der BGH zum interessanten Fall (AZ: I ZR 125/07 bananabay) der grundsätzlichen Möglichkeit einer Markenrechtsverletzung durch Google-Adwords-Werbung erwartungsgemäß nicht geäußert, sondern die Sache dem EuGH vorgelegt. Demnach ist die Rechtsunsicherheit auf viele Monate (vielleicht sogar Jahre) nicht behoben.
Im Lichte der jüngsten Google-Adwords-Entscheidungen des OLG Braunschweig muss man weiterhin dazu tendieren, eine Google-Adwords-Werbung auf keinen Fall mit fremden Markenzeichen zu schmücken und auch nicht die Google-Standard-Option „weitgehend passend“ bei der Einrichtung einer Google-Adwordskampagne einzustellen. Alles andere könnte weiterhin teuer werden.
In seiner ersten Entscheidung zu Google-Adwords hat der BGH für Verwirrung gesorgt. Im Verfahren (AZ: ZR 30/07 Beta Layout) liest sich das Urteil des BGH so, dass zukünftig rechtlich gesichert, Firmen in ihren Google-Adwords-Kampagnen auch den Firmennamen ihrer Konkurrenten einstellen dürfen. Der BGH verfolgt dabei scheinbar die Rechtsauffassung des OLG Düsseldorf, die im krassen Gegensatz zur Rechtsauffassung insbesondere des OLG Braunschweig steht. Damit dürften auch branchengleiche Firmen untereinander den Namen des direkten Konkurrenten in Ihrer Adwordswerbung benutzen, was tatsächlich ein Weglocken der vermeintlichen Besucher auf andere Webseite nach sich ziehen könnte.
Der Bundesgerichtshof (BGH) wies am 22.01.2009 die Klage der Firma Beta-Layout GmbH ab, die gegen die Verwendung ihres Firmenzeichens “Beta Layout” in Google-Adwords-Werbung ihrer Konkurrenten vorging. In diesem Fall ging es darum, dass ein anderer Wettbewerber bei Google als Adword die Bezeichnung “Beta Layout” angemeldet hatte. Demnach erschien immer dann, wenn ein Internetnutzer bei Google als Suchwort “Beta Layout” eingab, neben der üblichen Suchergebnisliste (organisches Ranking) ein Werbeblock mit einer Anzeige für die Produkte des Wettbewerbers. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Berufungsgerichts bestätigt, das eine Verletzung der Unternehmensbezeichnung und einen entsprechenden Unterlassungsanspruch mit der Begründung verneint hatte, es fehle an der für die Verletzung der Unternehmensbezeichnung erforderlichen Verwechslungsgefahr. Der Internetnutzer nehme nicht an, dass die in dem gesonderten Anzeigenblock neben der Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.
Sofern die Instanzenrechtsprechung unter Bezug auf dieses Urteil ergeben sollte, dass man das Urteil nur so verstehen kann, dass Adwordswerbung mit fremden Unternehmenskennzeichen zukünftig erlaubt sein soll, wird bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) über die Frage, ob auch eine Werbung mit fremden Marken in Adwords-Kampagnen erlaubt oder verboten ist (der BGH hat zeitgleich ein anderes Verfahren bzgl. dieser Frage dem EuGH vorgelegt), nur die eingetragene Marke eine sinnvolle Verteidigungsstrategie sein.
Jede Firma, die ihren Firmennamen noch nicht als Marke geschützt hat, sollte dies jetzt schleunigst in Angriff nehmen.
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