von RA Karsten Prehm
Am 18.03.2003 (Az. 4 U 14/03) stellt das OLG Hamm mit seinem Urteil in Sachen „tauchschule-dortmund.de“ die Welt der Unternehmskennzeichen und damit verbundener Domains selbstherrlich auf den Kopf, als es in der Nutzung eines Gattungsbegriffs + Ortsname -insbesondere als Internetdomain – eine wettbewerbswidrige Spitzenstellungswerbung erkennen wollte.
Bereits damals berichteten wir über diese hanebüchene Entscheidung und die damit für die Zukunft entstehende Rechtsunsicherheit.
Wie es nicht anders zu erwarten war, folgte auf diese Entscheidung eine enorme Abmahnwelle, da plötzliche Unternehmensnamen, ihre Domainwahl und/oder ihre Link-Farmen als wettbewerbswidrig beurteilt wurden.
5 Jahre später korrigiert der 4. Senat im zweiten Anlauf nunmehr in Sachen „anwaltskanzlei-ortsname.de“ seine damalige Rechtsauffassung.
Ausdrücklich distanziert sich der Senat im letzten Satz seines Urteils dabei von seiner bisherigen Rechtssprechung und sieht in einer derartigen Kennzeichen- und Internetdomainwahl per se keine Spitzenstellungsbehauptung mehr.
Unser Fazit: Warum nicht gleich so? Den Schaden trägt mal wieder die Volkswirtschaft.