Abmahnung für Netbook

Golem berichtet über die Aufforderung des britischen Unternehmens Psion den markenrechtlich beanspruchten begriff “Netbook” nicht mehr zu verwenden.

In Briefen fordert Psion Websitebetreiber auf, das Wort Netbook nicht länger zu nutzen, berichtet das Blog jkOnTheRun, belegt durch ein Schreiben von Psions Rechtsanwälten. In dem Schreiben mit Datum vom 23. Dezember 2008 heißt es ausdrücklich, dass parallel auch Schreiben an andere Websitebetreiber versandt werden.

Und tatsächlich findet sich auch im Markenregister des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt HABM eine entsprechende Wortmarke.

00428250
NETBOOK
Anmeldedatum 09.12.1996
Nizzaklasse 09, 16
Waren & Dienstleistungen:
09 Computer, elektronische Apparate und Instrumente zur Verarbeitung, Speicherung, Bewegung oder Anzeige von Daten; in Klasse 9 enthaltene Apparate zur Verwendung mit Computern; Teile und Bestandteile, soweit sie in Klasse 9 enthalten sind, für alle vorstehend genannten Waren; Computerprogramme; Magnetplatten und Magnetkarten, alle für Computer; Magnetdatenträger mit gespeicherten Programmen oder Daten für Computer.
16 Druckereierzeugnisse, Bücher, Handbücher, Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Papier, Waren aus Papier, alle für die Aufzeichnung von Computerprogrammen und/oder für die Aufzeichnung von Daten für Computer.
Inhaber: PSION PLC, GB

Quelle: HABM

2 thoughts on “Abmahnung für Netbook”

  1. Ich würde dies nicht als Abmahnung bezeichnen. Eher eine Aufforderung. Bei einer Abmahnung wäre gleich die Kostennote der Anwälte mit beigefügt gewesen.

  2. Aber genau das ist doch eine Abmahnung – die formale Aufforderung ein bestimmtes Verhalten in Zukunft zu unterlassen. Dafür braucht es keinen Anwalt und auch keine Kostennote.

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