BPatG: B vs. D

Unter dem Aktenzeichen 27 W (pat) 113/07 hatte sich der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Widerspruchs wegen fehlender Verwechslungsgefahr durch die Markenstelle des DPMA zu befassen.

Die am 31. Oktober 2003 angemeldete Wort-/Bildmarke

ist am 18. Dezember 2003 unter der Nr. 303 55 963 für die Waren

“Parfümeriewaren; Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Wäsche und Textilien, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidungs-stücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”

in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamts eingetragen worden. Die Veröffentlichung erfolgte am 6. Februar 2004.

Widerspruch erhoben wurde aus der am 10. Juli 1997 angemeldeten und am 19. Februar 1999 eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke 583 708

die u. a. für die Waren

“Parfümerien, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Webstoffe und Textilwaren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, Bett- und Tischdecken; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen”

Schutz genießt. Der Widerspruch vom 6. Mai 2004 wird auf alle Waren der Wider-spruchsmarke gestützt und richtet sich gegen alle identischen und ähnlichen Waren der angegriffenen Marke.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2007 hat die mit einer Beamtin des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 24 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwischen der angegriffenen Wort-/Bildmarke und der widersprechenden Buchstabenmarke bestünden derart hinreichende und ins Auge springende Unterschiede, dass Verwechslungen nicht zu befürchten seien. Diese gelte selbst unter Berücksichtigung von Warenidentität bzw. äußerster Ähnlichkeit und einer zugunsten der Widersprechenden unterstellten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde der widersprechenden Markeninhaberin.

Der Senat schloss sich der Auffassung der Markenstelle an und führte in seinem Beschluss aus:

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist nicht begründet. Die Widersprechende hat zwar eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke zumindest teilweise glaubhaft gemacht. Die sich gegenüberstehenden Marken unterliegen jedoch auch nach der Auffassung des Senats keiner Gefahr der Verwechslung im Verkehr gemäß § 42 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 125 b Nr. 1 MarkenG.

[…] Den danach erforderlichen weiten Abstand halten die Vergleichsmarken in jeder Hinsicht ein.

Schriftbildlich scheitert eine Verwechslungsgefahr bereits an der unterschiedlichen graphischen Ausgestaltung beider Marken. Während es sich bei der jüngeren Marke um eine Wort-/Bildmarke mit den Wortbestandteilen “Benzol Industry DENIM DIVISION” handelt, ist die Widerspruchsmarke eine reine Bildmarke ohne Wortbestandteile. Entgegen der Auffassung der Widersprechenden kann für die Beurteilung der schriftbildlichen Verwechslungsgefahr die jüngere Marke auch nicht auf den Bildbestandteil “B” reduziert werden. Dieser im Unterschied zur Widerspruchsmarke mit einem mittleren Querbalken versehene Bestandteil prägt die jüngere Marke nicht allein. Der Gesamteindruck wird vielmehr von den Wortbestandteilen “Benzol Industry DENIM DIVISION” und der besonderen graphischen Ausgestaltung des Buchstabens “I” mitgeprägt. Der in der Mitte der vier Wörter befindliche Anfangsbuchstabe des Wortes “Industry” wird von seiner Größe her nicht unberücksichtigt bleiben und prägt die angegriffene Marke daher mit.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die einander gegenüberstehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und unter diesem Gesichtspunkt – mittelbar – verwechselt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 2. Halbs. MarkenG).

Quelle: Bundespatentgericht

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