Wortmarke “Speisecard“
Der Verkehr wird zwar die Anspielung der angemeldeten Marke “Speisecard” auf das deutsche Wort “Speisekarte” erkennen, entgegen der Ansicht des Anmelders kann dies jedoch nicht zu einer solchen Irritation oder einem solchen Nachdenken führen, dass der beschreibende Charakter der Anmeldemarke aufgehoben wird. Hierzu ist die Art der Wortbildung bei der Anmeldemarke zu geläufig bzw. werbeüblich (s. o.). Sie erschöpft sich daher in einer beschreibenden Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass die angemeldete Marke zu Recht zurückgewiesen worden ist. Die Beschwerde musste daher erfolglos bleiben.
Wortmarke “BIKE-COMPONENTS.DE”
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn der angemeldeten Wortmarke fehlt die von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft, weil das Zeichen „BIKE-COMPONENTS.DE“ jedenfalls für den maßgeblichen Handel in seiner sachlichen Bedeutung ohne weiteres verständlich ist und sich jedenfalls für diese Verkehrsgruppe als glatte Beschreibung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen darstellt.
Wortmarke “SMARTMIX”
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Wortkombinationen wie das vorliegend angemeldete Markenwort „SMARTMIX“ sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie dazu dienen können, im Verkehr relevante Produktmerkmale zu beschreiben (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 Rdn. 35, 36 – BIOMILD; BGH GRUR 2000, 211, 212 – FÜNFER). Diese Eignung zur Merkmalsbeschreibung kann dabei auch neuen Begriffsbildungen zukommen, wenn sie in ihrem beschreibenden Sinngehalt allgemein verständlich sind.Darüber hinaus dokumentiert die vorliegende Fallgestaltung ganz allgemein die Notwendigkeit einer ausschließlich am konkreten Einzelfall orientierten Entscheidung, die beim Vorliegen begründeter Anhaltspunkte auch von vorausgegangenen Eintragungen abweicht. Unabhängig davon bleibt aber generell darauf hinzuweisen, dass es für die vorliegende Beschwerde grundsätzlich nicht darauf ankommen kann, ob und ggf. wie oft identische Wortmarken bereits eingetragen wurden. Dieser Grundsatz ist durch verschiedene Entscheidungen des EuGH zum Gemeinschaftsmarkenrecht sowie durch die Rechtsprechung des BGH immer wieder bestätigt worden (vgl. etwa EuGH GRUR 2006, 229, 231, Rdn. 46-49 – BioID; BGH WRP 2008, 1428, Rdn. 18 – Marlene-Dietrich-Bildnis, jeweils m. w. N.). Im Übrigen wird sowohl von der europäischen Markenrichtlinie als auch vom Markengesetz anerkannt, dass schutzunfähige Marken durch Fehlentscheidungen ins Register gelangen können, weshalb beide ein eigenständiges Verfahren für die Löschung solcher Marken vorsehen.
Quelle: Bundespatentgericht