Die Markenanmeldung “babyRuf” (Aktenzeichen: 306 58 177.9) beschäftigte den 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Beschwerdesache gegen den ablehnenden Beschluss der Markenstelle des DPMA .
Diese hatte die Anmeldung teilweise, nämlich für die Waren der Klasse 9 „Babyüberwachungsgeräte und -anlagen (elektrisch)“
gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1 und 5 MarkenG als beschreibende und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, mit der er die Aufhebung der teilweisen Zurückweisung seiner Anmeldung beantragt.
Zur Begründung bezieht sich der Anmelder im Wesentlichen auf eine Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) – HABM – vom 12. Dezember 2005 (MarkenR 2006, 135 „babyRuf“), mit der die Schutzfähigkeit einer nahezu identischen Marke für dieselben Waren festgestellt worden sei.
Der Senat wies die Beschwerde des Anmelders zurück und attestierte der angemeldeten Marke im Umfange der vom DPMA ausgespro-chenen Teilzurückweisung fehlende Unterscheidungskraft.
Zur angeführten Entscheidung des HABM äußert sich der Senat wie folgt:
Schließlich erweist sich auch der Hinweis des Anmelders auf den gegenteiligen Beschluss der 4. Beschwerdekammer des HABM vom 12. Dezember 2005 (MarkenR 2006, 135 „babyRuf“) als unbehelflich. Die im Einzelfall zu treffende „gebundene“ Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke hat ausschließlich durch eine Prüfung der Vereinbarkeit des jeweiligen Sachverhalts mit den gesetzlich bestimmten Schutzhindernissen unter Berücksichtigung der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erfolgen. Vorentscheidungen inländischer oder ausländischer Behörden oder Gerichte kommt insoweit keinerlei verbindliche Bedeutung zu (vgl. EuGH GRUR 2004, 428, 431 f. (Nr. 59 – 65) „Henkel“; GRUR 2006, 233, 235 (Nr. 48) „Standbeutel“; MarkenR 2008, 160, 163 (Nr. 43 f.) „HAIRTRANSFER“; BGH vom 24.4.2008 – I ZB 21/06 (Nr. 18) „Marlene-Dietrich-Bildnis“).
Abgesehen davon ist nicht zu verkennen, dass die zur Begründung einer markenrechtlichen Schutzfähigkeit der Angabe „babyRuf“ angestellten Erwägungen des HABM sich im Wesentlichen auf eine theoretische linguistische Interpretation der Verbindung der Begriffe „Baby“ und „Ruf“ beschränken. Dagegen lässt sich diesem Beschluss nicht entnehmen, ob und inwieweit – unter Berücksichtigung bereits erfolgter Verwendungsbeispiele – eine Auseinandersetzung mit der vom erkennenden Senat als in erster Linie entscheidungserheblich angesehenen tatsächlichen Verkehrsauffassung zu diesem Gesamtbegriff erfolgt ist.
Quelle: Bundespatentgericht