Unter dem Aktenzeichen 33 W (pat) 112/06 hatte sich der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid des DPMA bezüglich der Markenanmeldung “Eastgermany” (Aktenzeichen: 306 22 971.4) zu befassen.
Die Wortmarke war für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 41 angemeldet worden.
Mit formlos zur Post gegebenem Bescheid vom 8. Mai 2006 hat die Markenstelle die Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG wegen absoluter Schutzunfähigkeit beanstandet. Die angemeldete Marke “Eastgermany” sei die ohne weiteres verständliche Bezeichnung für “Ostdeutschland”, dem Gebiet der früheren DDR. Damit stelle sie lediglich eine rein beschreibende Sachangabe über die Herkunft, Thematik, den Inhalt und die Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar. Als geografische Herkunftsangabe sei sie freizuhalten und dürfe nicht markenrechtlich geschützt werden. Zudem sei sie nicht geeignet, die Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem Unternehmen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
[…] Mit Beschluss vom 21. August 2006 hat die Markenstelle die Erinnerung und zugleich den Antrag auf Rückzahlung der Erinnerungsgebühr zurückgewiesen. Nach Auffassung der Erinnerungsprüferin fehlt der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Die angemeldete Bezeichnung “Eastgermany” werde von den angesprochenen Verkehrskreisen dahingehend verstanden, dass es sich um Waren handele, die aus der ehemaligen DDR (auch als “Ostdeutschland” bezeichnet) stammten oder um Dienstleistungen, die mit der ehemaligen DDR zu tun hätten. Es handele sich um eine mittelbare geografische Herkunftsangabe, die im Rahmen des neuerlich aufgelebten Interesses an Produkten aus den neuen Bundesländern verwendet werde. Auch wenn die Anmeldemarke “Eastgermany” ein englisches Wort sei, so werde sie dennoch ohne weiteres als “Ostdeutschland” verstanden. Damit sei sie nicht geeignet, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden. Insbesondere werde der Verkehr nicht darauf kommen, dass sie einen Bezug zu dem Familiennamen des Anmelders haben solle. Vielmehr werde der Verkehr von der nahe liegenden Übersetzung “Ostdeutschland” ausgehen.
Für eine Rückzahlung der Erinnerungsgebühr bestehe kein Anlass, da kein Fehler der Markenstelle ersichtlich sei, der den Anmelder veranlasst hätte, Erinnerung einzulegen.
Hiergegen legte der Anmelder Beschwerde ein und beantragte die Beschlüsse des DPMA aufzuheben.
Der Senat des Bundespatentgerichtes schloss sich der Rechtsauffassung des Deutschen Patent- und Markenamtes an und führte aus:
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die angemeldete Marke ist jedenfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
[…] Die angemeldete Marke “Eastgermany” wird von weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, von denen Grundkenntnisse der englischen Sprache erwartet werden können, ohne weiteres dem (üblicherweise mit zwei Worten geschriebenen) englischen Ausdruck “East Germany” gleichgesetzt, und wie dieser als die direkte Übersetzung des geografischen Begriffs “Ostdeutschland” verstanden. Mit “Ostdeutschland” wird wiederum (je nachdem, ob es sich um einen historischen oder aktuellen Kontext handelt) die bis 1990 existierende Deutsche Demokratische Republik oder, in aktuellen Zusammenhängen, das Gebiet der ehemaligen DDR, also der heutigen fünf neuen Bundesländer, bezeichnet.
Damit handelt es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um eine geografische Angabe, die in Bezug auf die hier beanspruchten Bekleidungswaren der Klasse 25, die werbebezogenen Dienstleistungen der Klasse 35 und die Veranstaltungs- und Veröffentlichungsdienstleistungen der Klasse 41 von den Mitkonkurrenten des Anmelders zur freien beschreibenden Verwendung über die geografische Herkunft oder Bestimmung ihrer Waren und den Ort bzw. das geografische Schwerpunktgebiet der Erbringung ihrer Dienstleistungen benötigt wird. Sie ist daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Auch aus der Tatsache, dass dem Anmelder die entsprechende deutsche Domain “eastgermany.de” zusteht, können markenrechtlich keine Ansprüche abgeleitet werden, da für das Markenrecht – wie oben ausgeführt – andere Grundsätze als für die Domainvergabe gelten. Ebenso wenig hat die Zurückweisung einer Markenanmeldung Einfluss auf die Berechtigung zur Führung einer Internet-Domain.
Quelle: Bundespatentgericht