Unter dem Aktenzeichen 25 W (pat) 26/07 hatte sich der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts mit der Beschwerde der Anmelderin gegen den ablehnenden Beschluss der Markenstelle des DPMA bezüglich der Markenanmeldung “JA” (Aktenzeichen: 30537949) zu befassen.
Die Marke war für Dienstleistungen in den Klassen 35, 41 und 42 angemeldet worden.
Mit zwei Beschlüssen der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19. Oktober 2006 und vom 17. Januar 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wurde die Anmeldung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Ob auch ein Schutzhindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, blieb dahingestellt.
Der Senat führte in seiner Entscheidung aus:
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg, denn der Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen.
[…] Der Verkehr sieht in der angemeldeten Marke lediglich einen Werbehinweis, da das Wort „JA“ Zustimmung signalisiert. Es wird von den angesprochenen Verkehrskreisen im Sinne einer werbemäßigen Anpreisung verstanden, dass man die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme bejahen solle. Wie die Markenstelle bereits ausgeführt hat, kann die Inanspruchnahme z. B. aufgrund des besonders guten Services, des guten Preis-Leistungsverhältnisses oder ähnliches bejaht werden. Einer in erster Linie als werbemäßige Anpreisung zu verstehenden Angabe fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft, weil sie nicht als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren/Dienstleistungen aufgefasst wird (Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl. § 8 Rdn. 113). Dass die angemeldete Bezeichnung dabei nicht im Einzelnen erkennen lässt, aus welchen Gründen die Dienstleistungen bzw. deren Inanspruchnahme Zustimmung verdient, ändert nichts daran, dass der Ausdruck „JA“ als bloßer Werbehinweis verstanden wird.
Quelle: Bundespatentgericht