BGH: Marlene-Dietrich-Bildnis

I ZB 21/06

Marlene-Dietrich-Bildnis

MarkenG § 3 Abs. 1

Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich.

MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1

Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es deshalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen versteht.

BGH, Beschl. v. 24. April 2008 – I ZB 21/06 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof

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