In einer Produktbeschreibung verwendet eine Elektronik-Firma als Beispieldaten für die vom Nutzer zu tätigenden Eingaben den fast schon berühmten “Max Mustermann”. Er wohnt in der Musterstraße 1 und ist erreichbar über die Rufnummer 0171 1234567. Jetzt erhielt diese Firma eine Abmahnung des Kölner Rechtsanwalts Joachim Martin: Die verwendete Rufnummer 0171 1234567 gehöre einer GmbH aus Großmaischeid und sei als Marke geschützt. Daher sei die Nennung der Rufnummer in der Bedienungsanleitung ein Verstoß gegen das Markengesetz.
Quelle: teltarif.de
Interessante Geschichte, aber die betreffende Marke ist im Markenregister nicht auffindbar!
Das eigentlich Interessante ist doch, wie und ob es weitergeht.
Eine deutsche Marke , eine Gemeinschaftsmarke oder eine Marke nach dem Madrider Protokoll für diese Firma liegt nicht vor. Verkehrsgeltung dürfte kaum in Betracht kommen. Die oft geforderte markenmäßige Nutzung aus Sicht des Verkehrs mag man hier ausschließen können.
Was bleibt, ist die Frage, ob die abgemahnte Firma ihrerseits feststellen läßt, dass die Abmahnung unter Berühmung auf Kennzeichenrechte unberechtigt gewesen sei und zum Schadenersatz verpflichte ( siehe dazu die Entscheidung BGH; Beschluss vom 15. 07. 2005; ger. Az.: -GSZ 1/04-) Immerhin liegt hier keine Registereintragung vor, so dass mindestens Fahrlässigkeit im Raum stehen könnte.
@Andreas Reichhardt: Auch bei mir ist eine derartige Abmahnung eingegangen. Daher danke ich für die Infos in Ihrem Kommentar.
Ggf werde ich dann das ganze weiter durch einen Antwalt prüfen lassen und ggf Schadensersatz fordern.
Grüße