Das AG Frankfurt a. M. (Urt. v. 11.04.2008 – Az.: 31 C 2456/07 – 16) hatte darüber zu entscheiden, in welcher Höhe Abmahnkosten bei Ed Hardy-Plagiaten anfallen.
Nach Ansicht der Frankfurter Richter kommt der Kläger, der seinen Anspruch auf Plagiate stützt, bereits dann seiner Beweislast nach, wenn er darlegt, dass ein Produkt in dieser Ausgestaltung gar nicht offiziell hergestellt wird. Es obliegt dann dem Beklagten darzulegen, warum es sich bei den beanstandeten Waren um Originale handelt.
“Der anwaltlichen Kostennote zugrunde gelegte Gegenstandswert von 50.000,00 € ist ebenfalls nicht zu beanstanden”
[…] Der Umstand, dass der Beklagte möglicherweise nicht gewerblich, sondern als Privatperson gehandelt hat, und nur ein T-Shirt verkauft hat, ist bei dem Ansatz des vorgenannten Gegenstandswertes ausreichend berücksichtigt.”
Quelle: Dr. Bahr
Zwischenzeitig gibt es auch in Österreich eine “Abmahnwelle” betreffend angebliche Ed-Hardy Plagiate. Die Rechteinhaber werden von den Kanzleien Winterstein und Karsten & Schubert vertreten.
Zu einer gerichtlichen Konfrontation ist es in Österreich allerdings – soweit ersichtlich bzw publiziert – noch nicht gekommen.