DPMA: Formulierungsvorschläge zu den Einzelhandelsdienstleistungen

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Amtspraxis bislang noch nicht geändert. Im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren – etwa auch Widerspruchsverfahren – wird Anmeldern jedoch empfohlen, die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse im Sinne der Auffassung des Bundespatentgerichts genauer zu spezifizieren.

Je nach der Branche, in der sich der jeweilige Anmelder bewegt, wären etwa folgende Formulierungen möglich (Zutreffendes auswählen!):

“Einzelhandelsdienstleistungen im Bereich
Drogerie-, Kosmetik- und Haushaltswaren,
Brenn- und Treibstoffe,
Waren des Gesundheitssektors,
Maschinen, Werkzeuge und Metallwaren,
Bau-, Heimwerker und Gartenartikel,
Hobby- und Bastelbedarf,
Elektro- und Elektronikwaren,
Ton- und Datenträger,
Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör,
Uhren und Schmuckwaren,
Musikinstrumente,
Druckereierzeugnisse,
Papier- und Schreibwaren,
Büroartikel,
Täschner- und Sattlerwaren,
Einrichtungs- und Dekorationswaren,
Bekleidungsartikel,
Schuhe und Textilwaren,
Spielwaren,
Sportwaren,
Lebensmittel und Getränke,
Tabakwaren und sonstige Genussmittel”

Quelle: DPMA

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