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Wurde der Widerspruch im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt durch dennicht vertretungsberechtigten Anwalt des in der Insolvenz befindlichen und daher nicht verfügungsbefugten Markeninhabers eingelegt, so können beide Mängel durch die entsprechende
Genehmigung des Insolvenzverwalters geheilt werden.
Quelle: Bundespatentgericht