“Ist durch das RechtsdienstleistungsG die Anmeldung von Marken für Dritte durch Nichtjuristen legal?” hatte ich die MarkenBlog-Leser im Rahmen einer Abstimmung gefragt.
Die Antwort fiel mit 69% eindeutig gegen die Markenanmeldung durch Nichtjuristen aus. 18% der der Befragten sehen einen höchstrichterlichen Klärungsbbedarf in dieser Frage.
Die aktuelle Abstimmung beschäftigt sich mit der Frage, ob das amtliche Markenregister zu jeder Marke den verantwortlichen Prüfer des DPMA veröffentlichen sollte.
Wie ist § 3 Nr. 5 Rechtsberatungsgesetz zu verstehen?
§ 3 Zugelassene Rechtsberatung
Durch dieses Gesetz werden nicht berührt:
die Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesens in den in den §§ 177, 178 und 182 der Patentanwaltsordnung bestimmten Grenzen;
http://www.rechtsberatungsgesetz.de
aber das Rechtsberatungsgesetz ist doch seit 01. Juli 2008 ausser Kraft, oder?
Jetzt gilt doch das Rechtsdienstleistungsgesetz. Und genau dahin ging die Frage, ob die bisher so klare Regelung des RBerG in Sachen Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Topographieschutz- und Markenwesen jetzt löchrig geworden ist.