Unter dem Aktenzeichen T?70/06 hatte sich das Europäische Gericht erster Instanz mit der Klage der Audi AG gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM bezüglich der teilweisen Zurückweisung der Anmeldung der Wortmarke “Vorsprung durch Technik” zu befassen.
Das Europäische Gericht stützt die Entscheidung des HABM, sprach der Marke die notwendig Unterscheidungskraft ab und wies die Klage zurück.
Quelle: Curia.eu