EuGH: O2 kann Benutzung eines ähnlichen Markenzeichens in vergleichender Werbung von Hutchison 3G nicht verhindern
Das Markenrecht berechtigt nicht dazu, der Benutzung eines mit einer Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens in einer vergleichenden Werbung entgegenzutreten, wenn für den Verbraucher keine Verwechslungsgefahr zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber oder zwischen den Marken, Waren oder Dienstleistungen des Werbenden und denen des Markeninhabers besteht. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 12.06.2008 (Az.: C-533/06). O2 hatte gegen seine Konkurrentin Hutchison 3G (H3G) geklagt, die ihre Dienstleistungen unter dem Zeichen «3» vermarktet, und sich in einem Fernseh-Werbefilm als preiswerter als O2 dargestellt hatte.
Quelle: beck-aktuell