In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat jetzt der Bundesgerichtshof (Urt. v. 18.10.2007 – Az.: I ZR 162/04) speziell für Dienstleistungen Kriterien herausgearbeitet, die künftig für mehr Rechtsklarheit bei der schwierigen Beurteilung der Benutzung herangezogen werden müssen. Gleichzeitig liest kann das Urteil als eine Handlungsanweisung – und darin liegt der Wert der Lektüre – für alle Inhaber von Dienstleistungmarken verstanden werden, welche Benutzung „markenmäßig“ und „rechtserhaltend“ ist. Gerade bei Dienstleistungsmarken, die mit 11 der insgesamt 45 so genannten Nizzaklassen, ein Viertel der gesamten Markenwelt repräsentieren, ist die Benutzung oft ein heikles Thema.
Quelle: Markenbusiness