BGH: Milchschnitte

I ZB 22/04

betreffend die Marke Nr. 397 23 188

Milchschnitte
MarkenG § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3

a) Durch die Art der Ware selbst bedingt i.S. von § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind diejenigen Merkmale, die die Grundform der Warengattung ausmachen.

b) Das Eintragungshindernis nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist nicht auf technische Geräte beschränkt, sondern kann auch eingreifen, wenn die Warenform technisch bedingt ist.

c) Ist die Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen nachgewiesen (hier: Milchcreme-Schnitten), kann sich daraus eine Verkehrsdurchsetzung für einen diese speziellen Waren oder Dienstleistungen umfassenden, im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragenen Begriff (hier: Fertigkuchen) ergeben.
BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 – I ZB 22/04 – Bundespatentgericht

Quelle: Bundesgerichtshof

Der Entscheidung liegt die nachfolgende dreidimensionale Marke zugrunde:

Quelle: DPMA

One thought on “BGH: Milchschnitte”

  1. Die Milchschnitte ist so köstlich, ich liebe Sie!
    Man kann sie zu jeder Tageszeit essen und sie fällt nie schwer auf den Magen.

    Es ist erstaunlich, da nicht viele Mahlzeiten von morgens bis abends verspeist werden können!

    Milchschnitte ist das Beste was es gibt!

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