Leitsätze:
Umschreibungsverfahren
1. Bei der Umschreibung einer Marke auf deren Erwerber im Markenregister handelt es sich um ein förmliches Verwaltungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, das jedenfalls dann, wenn ernstliche Zweifel an Person und Berechtigung des angeblichen Erwerbers bestehen, einer förmlichen Prüfung bedarf.
2. § 96 MarkenG ist auch im Umschreibungsverfahren anzuwenden.
3. Zu den Voraussetzungen für den zulässigen Eintritt des Erwerbers einer Marke in ein anhängiges Widerspruchsverfahren.
4. Liegt ein Verfahrensverstoß seitens der Markenstelle (hier: Verletzung des rechtlichen Gehörs) vor und sind Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung der Markenstelle in der Sache nicht von vornherein auszuschließen, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle an diese zurückzuverweisen und in aller Regel eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr veranlasst.
Quelle: Bundespatentgericht