BGH: LOTTO

Markenbusiness liefert einen Vorbericht zur Entscheidung des BGH in Sachen LOTTO.

Die Klägerin ist eine im Bereich der gewerblichen Lottospielgemeinschaften tätige Dienstleistungsgesellschaft, die für Spielgemeinschaftstreuhänder die Kundenbeziehungen abwickelt. Für die Beklagten, die Mitglieder des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks sind, ist beim DPMA die Wortmarke “LOTTO” für diverse Dienstleistungen eingetragen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Marke für einen Teil der Dienstleistungen nicht rechtserhaltend genutzt wurde und verlangt deshalb die Einwilligung, die Marke teilweise zu löschen.

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