In den Entscheidungen des Bundespatentgerichts “BP Shop” (33 W (pat) 331/01) und “KAUFLAND” (33 W (pat) 128/05) hat das Bundespatentgericht ausgesprochen, dass diese Konkretisierung mittels Klassenziffern zu unbestimmt ist, insbesondere dass eine Dienstleistungsangabe wie “Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Waren der Klassen 1-34” nicht als zulässig erscheint.
Empfehlung der Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Amtspraxis bislang noch nicht geändert. Im Hinblick auf mögliche gerichtliche Verfahren – etwa auch Widerspruchsverfahren – wird Anmeldern jedoch empfohlen, die Waren-/Dienstleistungsverzeichnisse im Sinne der Auffassung des Bundespatentgerichts genauer zu spezifizieren.[…] Zur Konkretisierung der Einzel-/Großhandelsdienstleistungen kann ferner auf die jeweils zutreffenden Klassenüberschriften der Nizzaer Klassifikation zurückgegriffen werden. Nicht sachdienlich erscheinen dagegen umfangreiche Auflistungen von Einzelwaren.
Quelle: DPMA