Nach den Berichten über Streitigkeiten um Webseiten mit dem Namensbestandteil “VZ” mal ein Blick auf die Marken für das Kennzeichen “StudiVZ”.
1. Deutsche Wortmarke
StudiVZ
Aktenzeichen: 30631583.1
Status: Anmeldung eingegangen
Anmeldetag: 16.05.2006
Nizzaklassen: 35, 38, 41, 42, 45
Inhaber: studivz Limited
2. Europäische Gemeinschaftsmarke
Registernummer: 005818604
Status: eingetragen am 31/01/2008
Nizzaklassen: 25, 35, 38, 41, 42
Inhaber: StudiVZ Limited
3. Europäische Gemeinschaftsmarke
StudiVZ
Registernummer: 005295985
Status: Eintragungsgebühr bezahlt; eingetragen am 22/02/2008
Nizzaklassen: 25, 35, 38, 41, 42
Inhaber: StudiVZ Limited
Quellen: DPMA, HABM
Heißt dass, das die das Markenrecht an jeder Verwendung von “VZ” haben?
Btw. Haben es ja ziemlich früh eintragen lassen ;)
Es gibt noch drei deutsche Schü|uelervz-Marken: 30719982.7, 30654868.2 und 30654867.4.
Viele Grüße aus K
Mir ist nur nicht so ganz klar, wie sich aus dem Schutz des Namens “StudiVZ” automatisch auch das Recht ableitet, jeden mit “VZ” in Namen abmahnen zu können. Wenn ich mir z.B. “AdvancedOptics” registrieren lasse, kann ich doch auch nicht gegen jeden vorgehen, der “Advanced” oder “Optics” im Namen verwendet…
Ein etwas verspäteter Kommentar von mir (Der Blog-Eintrag ist in Google ja noch immer weit oben):
Die Rechtsprechung ist da nicht ganz so simpel und es werden in solchen Fällen gerne Einzelfallentscheidungen getroffen. Wichtig ist der Wiedererkennungswert und die Verwechslungsgefahr. Die Endung “VZ” ist ziemlich markant, und jede Seite, die nach diesem Schema auf sich aufmerksam mach, riskiert mit der Marke “StudiVZ” verwechselt oder in einem Topf geworfen zu werden. Das reicht für eine Verletzung der Markenrechte. Anders als Seiten, die mit “Studi” anfangen.
Deutsche Rechtsprechung ist nicht “binär”. Aus einer Eintragung ins Markenregister geht nicht eine scharfe Abgrenzung hervor, sondern vielmehr der allgemeine Schutz vor Verwechslung.
Um an das Beispiel “AdvancedOptics” anzuknüpfen: Keines der Worte für sich ist markant genug für eine Markenkennung, also wird ein Richter vermutlich gegen einen Markenschutz entscheiden (wenn nicht andere Sachverhalte, wie ähnlichkeiten im Logo etc. hinzukommen). Gegenbeispiel: Das berühmte “T” der Telekom (“T-Punkt, T-ISDN”) hat genügend wiedererkennungscharakter, dass ein Missbrauch des Buchstabens in dieser Form für eigene Marken (“T-Licht” :)) zu einem ernsten Problem werden. Die Telekom ging sogar soweit, sich den Farbton eintragen zu lassen – aber das ist nun wirklich etwas extrem, finde ich.