EuG: BAU HOW vs. BAUHAUS

Unter dem Aktenzeichen T?106/06 hatte sich das Europäische Gericht erster Instanz mit der Beschwerde der Demp BV aus den Niederlanden gegen eine Entscheidung der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt zu befassen.

Auf Basis der Wort-/Bildmarke hatte die Klägerin Widerspruch gegen die Eintragung der Wort-/Bildmarke


erhoben.

Mit Entscheidung vom 28. November 2003 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell eindeutig unterschiedlich seien. In klanglicher Hinsicht seien sie in den Gebieten der romanischen Sprachen (in Spanien ausgesprochen als „bau-ha-us“ und „bau-ch-ow“, in Portugal als „bau-hausch“ und „bauhau“, in Italien als „bau-aus“ und „bau-au“ und in Frankreich als „bo-oss“ und „bo-o“) ebenfalls unterschiedlich. In den übrigen Sprachgebieten seien sie klanglich zwar ähnlich, jedoch werde diese Ähnlichkeit durch die zwischen den Zeichen bestehenden visuellen und begrifflichen Unterschiede neutralisiert. Da die Zeichen damit insgesamt unterschiedlich seien, bestehe trotz der Ähnlichkeit oder Identität der meisten Waren und Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr.

Am 26. Januar 2004 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim HABM Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 31. Januar 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer die Beschwerde zurück.

Gegen diese Entscheidung richtete sich die beim Europäischen Gericht erster Instanz zu entscheidende Klage.

Nach umfänglicher Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der Zeichen kommt das Gericht zu folgendem Urteil:

In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den Zeichen in visueller Hinsicht, des geringeren Gewichts ihrer klanglichen Ähnlichkeit und der Tatsache, dass die Zeichen entweder für einen begrifflichen Vergleich ungeeignet sind oder einige wahrnehmbare begriffliche Unterschiede aufweisen, ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beschwerdekammer fehlerfrei entschieden hat, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94, auch wenn die von den Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind, ausscheidet.

Nach alledem ist der zweite Klagegrund unbegründet und ebenso wie der Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, ohne dass das Gericht über die Zulässigkeit des Antrags, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung aufzuheben, zu entscheiden hat.

Quelle: Curia.eu

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