„Seit einiger Zeit werden Zahnärzte zunehmend wegen angeblicher Verstöße gegen Werbeverbote abgemahnt. Jetzt rollt eine neue Welle von Abmahnungen wegen angeblicher Verletzungen von Schutzrechten an. Eine Kieferorthopädin in Süddeutschland mahnt Zahnärzte ab, die auf ihrer Homepage einen Apfel zeigen.
[…] Die Kieferorthopädin macht über ihre Rechtsanwälte geltend, dass sie auf ihrer Homepage mit einem “Apfel in Granny-Smithfarben” wirbt, den sie sich beim Deutschen Patent- und Markenamt hat schützen lassen.
Quelle: Pressemitteilung der IQB – Medizin-, Pflege- und Psychiatrierecht – Lutz Barth
Da darf man aber die Frage stellen, wer zuerst die Idee hatte. Die Zahnpastahersteller oder eine Kieferorthopädin … Manche Leute sind eben doch sehr wunderlich
Auf Nachbrage beim deutschen Patent- und Markenamt wurde mir gesagt, dass nur genau diese Abbildung diese einen Apfels geschützt ist.
Ist das so korrekt?
Wie sieht es aus, wenn ich für eine Internetseite, eine Frau mit einem grünen Apfel in der Hand, oder einen Mund, der gerade in einen grünen Apfel beisst abbilde?
Derzeit ist auf einschlägigen Internetseiten von Abmahnungen gegenüber Zahnärzten zu lesen, die im Internet einen Apfel zur Bewerbung ihrer zahnärztlichen Dienstleistungen verwenden. Diverse Blogs bezeichnen diesen Vorgang gar als „schnöde Abmahnaktion“ (http://www.ra-haensch.de/php/wordpress/?p=550). Eine solche Wortwahl zeigt, dass die zugrunde liegende Sach- und Rechtslage von Bloggern und anderen Internetnutzern nicht vollständig erfasst worden ist. Ganz offensichtlich zeigen die Kommentare, dass sich noch nicht jeder Zahnarzt mit der Frage einer eigenen Markenstrategie auseinandergesetzt hat. Dies überrascht umso mehr, als sich die überwiegende Mehrheit der im Internet auftretenden Zahnarztpraxen eigene Kennzeichen und Logos haben entwickeln lassen oder zumindest solche benutzen. In diesen Fällen empfiehlt sich sodann auch ein markenrechtlicher Schutz. Für die Schaffung, Erhaltung und Durchsetzung einer Marke fallen nicht unerhebliche Kosten an. Gerade deshalb ist es nicht nur verständlich sondern zwingend, dass eine Marke gegen Markenverletzer durchgesetzt werden muss.
Hintergrund der Abmahnungen ist die Tatsache, dass eine Kieferorthopädin als Marke einen Apfel in Granny-Smith-Farben beim Deutschen Patent- und Markenamt für die Dienstleistungen eines Zahnarztes (Klasse 44) eingetragen hat. Abgemahnt wurden Zahnärzte, die auf ihren Internetseiten zur Bewerbung ihrer zahnärztlichen Dienstleistungen ein identisches oder zumindest hoch verwechslungsfähiges Kennzeichen verwendet haben. Mit der Abmahnung soll auf der untersten Eskalationsstufe versucht werden, den Markenverletzer zu einem rechtstreuen Verhalten anzuhalten. Hierdurch soll gerade ein gerichtliches Verfahren vermieden werden.
Die Empörung der Abgemahnten und Ihrer Sympathisanten verkennt offensichtlich, dass es rechtswidrig ist, wenn durch die Verwendung eines geschützten verwechslungsfähigen Kennzeichens die eigenen Leistungen beworben werden und hierdurch eine Herkunftstäuschung in Kauf genommen wird.
Ähneln sich die Zeichen und liegt wie in den zitierten Äpfel-Fällen Dienstleistungsidentität vor, so liegt ein Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz (MarkenG)vor. Dass sich die Markeninhaberin im Recht befindet, zeigen auch die vier hierzu ergangenen Entscheidungen des LG Mannheim (Beschluss v. 05.04.2007, Az.: 2 O 90/07; v. 28.08.2007, Az.: 2 O 207/07; v. 14.11.2007, Az.: 7 O 333/07 und Az. 7 O 334/07). Das Gericht hat in vier verschiedenen Fällen eine Verwechslungsgefahr bejaht und die Nutzung eines „Apfel-Kennzeichens“ untersagt.
Die Sympathisanten der Markenverletzer, die in Kenntnis dessen von einer „schnöden Abmahnaktion“ sprechen, stellen sich damit bewusst ins rechtliche Abseits.
Marken stellen derzeit in der Rechtspraxis zwischen (Zahn-)Ärzten nicht die Mehrzahl der rechtlichen Auseinandersetzungen dar. Deutlich mehr wird über die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften und des Heilmittelwerberecht (HWG) gestritten.
Die Möglichkeit, Partei einer marken- ebenso wie einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung zu werden, ist dem zunehmenden Wettbewerb unter (Zahn-)Arztpraxen geschuldet. Deshalb schützen auch immer mehr Zahnärzte Ihre Praxenlogos und Ihre Tätigkeit als Dienstleistungsmarke.
Seit Inkrafttreten des Markengesetzes 1995 steht es grundsätzlich jedem Zahnarzt offen, seine Dienstleistung als Marke schützen zu lassen. Insbesondere sieht die Internationale (Nizzaer) Markenklassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken in ihrer Klasse 44 ausdrücklich die „Dienstleistungen eines Zahnarztes“ bzw. die „Dienstleistungen eines Arztes“ für den Markenschutz vor.
Der Markenschutz kann hierbei sowohl in Form einer bestimmten Bezeichnung, beispielsweise „exellent dent“ (Deutsche Wortmarke, Register-Nr. 30559126.6), als auch in Form einer bildlichen Darstellung, beispielsweise „casa Dent“ (Deutsche Wort-/Bildmarke, Register-Nr. 30669216.3, https://dpinfo.dpma.de/protect/user_files/dpmaweb/N_30669216.3_1.jpeg)gewährt werden. Der schöpferischen Kreativität sind insoweit nur wenige Grenzen gesetzt. Auch im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich nimmt die Anzahl der eingetragenen Dienstleistungsmarken stetig zu. Beispielhaft sei nur auf folgende Marken verwiesen, die ebenfalls im Register des DPMA abgerufen werden können: https://dpinfo.dpma.de/protect/user_files/dpmaweb/N_30648201.0_1.jpeg und https://dpinfo.dpma.de/protect/user_files/dpmaweb/N_39732448.0_1.jpeg. Über die reinen Dienstleistungen eines Arztes bzw. Zahnarztes hinaus lassen sich grundsätzlich auch eigene Produkte unter Markenschutz stellen, so dass sich für den (Zahn-)Arzt umfangreiche Möglichkeiten bei der Markenanmeldung bieten. Vor diesem Hintergrund bietet der Markenschutz eine interessante Möglichkeit, die Werbung für eigene Leistungen von der Werbung anderer Mitbewerber aussagekräftig und rechtsbeständig zu unterscheiden.
Der rechtliche Rahmen für eine Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit für (Zahn-)Ärzte konkretisiert sich zusehends mit der aktuellen Entwicklung in Rechtsprechung und Politik. Insbesondere ist hier die Möglichkeit der Gründung und des Betriebs von Gesellschaften im Bereich der (zahn-)ärztlichen Versorgung zu nennen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in Zukunft auch die Zahl der (Zahn-)Arztpraxen steigen wird, die die Möglichkeit des Markenschutzes in Anspruch nehmen werden.
Um einen deutschlandweiten Schutz des eigenen Zeichens zu erreichen, bietet sich die Anmeldung einer deutschen Marke an. Wird hingegen ein innereuropäisches länderübergreifendes Angebot von Waren bzw. Dienstleistungen eines (Zahn-)Arztes angestrebt, so bietet sich die Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke an, die sodann europaweite Schutzwirkung entfaltet.
Die Kosten einer Markenanmeldung bestimmen sich nach dem Raum, für den Schutz begehrt wird, und infolgedessen nach dem hierfür zuständigen Markenamt. Im nahe liegenden Fall einer deutschen Markenanmeldung sind beispielsweise für eine Anmeldung einer Marke in drei Markenklassen Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamtes in Höhe von derzeit € 300,00 anzusetzen. Ob sich eine solche Investition lohnt, muss jeder (Zahn-)Arzt freilich für sich nach unternehmerischen Gesichtspunkten entscheiden.
Fazit
Behauptungen, die vor allem im Internet vertreten werden, dass eine markenrechtliche Abmahnung unter Zahnärzten unkollegial und schnöde wäre, ist entgegenzutreten. Das Gegenteil ist der Fall. Markenverletzungen sind unkollegial und rechtswidrig. Der, dessen Rechte durch Dritte beeinträchtigt werden, ist durch die Rechtsordnung zu schützen.
Wer das Recht anderer beeinträchtigt muss dagegen damit rechnen, dass ihm hierfür auch rechtliche Konsequenzen drohen. Für einen konsequenten Markenschutz ist es erforderlich, dass gegen Kennzeichenrechtsverletzungen vorgegangen wird.
Der Markenschutz für (zahn-)ärztliche Waren und Dienstleistungen begründet dementsprechend eine Chance, die zahnärztliche Kunst und damit verbundene Dienstleistungen profiliert von den Angeboten der Kollegen zu unterscheiden und mitnichten eine standeswidrige Handlung. Durch eine klare qualitative Unterscheidbarkeit der zahnärztlichen Versorgung wird die zahnärztliche Versorgung insgesamt aufgewertet.
Schlussendlich stehen dem (Zahn-)Arzt damit auch die Türen zu den Markenämtern ebenso offen wie jedem anderen Unternehmer. In diesem Sinne:
Porta patens esto, nulli claudatur honesto (sinngemäß: dies Tor
soll jedem offensteh´n, der ehrbar will durch selbes geh´n)!
Lieber Leser,
Lieber Herr Krinke,
Sie haben doch völlig Recht, wenn Sie darauf hinweisen, daß
das Institut der Abmahnung durchaus seine Berechtigung hat.
Dreisten und vorsätzlichen Markenausbeutern muß entschieden
entgegengetreten werden, um den eigenen Ruf und den der
Marke zu schützen. Das ist Sinn und Zweck des Markenrechts!
Aber wie sieht es in dem besagten Apfel Fall wirklich aus?
Ist ein reiner Apfel im Rahmen einer zahnärztlichen Dienstleistung ohne Slogan (Wort-Bild-Marke) überhaupt schutzfähig und besteht tatsächlich
Verwechslungsgefahr, wenn ich einen reinen Apfel auf der Homepage verwende?
Derlei Auswüchse in der Rechtspraxis sind als eher bedenklich einzustufen. Der Apfel ist schon immer “Symbol” für gesunde Zähne gewesen und somit nicht als Idee zur Verwendung auf der Zahnarzthomepage geschützt. Anders mag der Fall zu beurteilen sein, wenn der Apfel eine ganz bestimmte vom Durchschnittsapfel sehr unterschiedliche Form aufweist und/oder sogar zusammen mit dem geschützten Slogan verwendet wird. Die reine Verwendung eines “Standard-Apfels” darf keinen Rechtsverstoß darstellen und stellt auch keinen Rechtsverstoß dar!
Alles andere wäre grotesk! In diesem und auch ähnlichen Zusammenhängen von schnöden Abmahnaktion zu sprechen ist m.E absolut korrekt. Denn nichts anderes ist es! Solange es aber genug Kollegen gibt, die sich für derartige Aktionen nicht zu schade sind, wird auch auf diesen Feldern weiter abgemahnt, gestritten und Kasse gemacht.
Ich kenne die zitierten Entscheidungen nicht, halte sie jedoch im Ergebnis schon für falsch. Letztlich handelt es auch nur um unterinstanzliche Beschlüsse eines Landgerichts. Da habe ich schon schwachsinnigeres erlebt, aber schlimm genug!
Die Apfelgeschichte wäre de jure völlig klar zugunsten der Abgemahnten
zu entscheiden. Das Rechtsinstitut “Abmahnung” wird von leider sehr
vielen Anwaltskollegen rechtsmißbräuchlich verwendet und auch untere Gerichte sehen in dieser Materie oft noch nicht ganz klar. Besserung scheint in Sicht!
Aber dieser Fall hat ja mal wieder gezeigt, daß es sowohl bei den
Juristen, wie auch bei den Kieferorthopädinnen sehr schwarze Schafe gibt!
Laßt sie weiter blöcken!
Der Kollege, der Gegner dieser Abmahnwut “Sympathisanten der Markenverletzer” schimpft kann vermutlich ganz gut von derlei
Geschäftsgebaren leben. Aber das ist wohl die unterste Liga der Anwaltschaft!
PS: Mit Markeneintragungen kann man auch bares Geld verdienen.
Sehr geehrter Herr Krinke,
wir werden versuchen, die Marke löschen zu lassen. Ob die Markeninhaberin mit einer derartigen Strategie auch nur einen einzigen Patienten hinzugewinnt oder ihr gar ein Schaden durch die Benutzung des Apfels entstanden ist, kann dahingestellt bleiben. Es bleibt aber wohl der fade Nachgeschmack im Mund, dass hier ohne Zustimmung von Procter & Gamble (blend-a-med) ein kostspielig aufgebautes “Apfelimage” transferiert und als Marke angemeldet wurde.
Hallo,
ich bin zwar absoluter Laie, verfolge das Thema nun schon seit Tagen interessiert und kann mich eigentlich nur der Meinung von Dr.Ru anschliessen.
Dazu habe ich eine Frage:
Wie sieht es denn aus, wenn man ein Apfel-Bild schon vor der Registrierung der Kieferorthopädin verwendet bzw. erstellt hat.
Mir fällt dazu z.B. die Firma blend-a-med ein, die mit solch Äpfeln ja schon seit den 60´ern wirbt.
Und ich kann mir irgendwie auch nicht vorstellen, dass so ein Bild eines “Apfel in Granny-Smithfarben” nicht auch schon vorher vielfach im Internet/Print/etc-Bereich Verwendung gefunden haben soll (wieso kann man sich sowas gebräuchliches überhaupt als Marke schützen lassen?).
Ich persönlich finde den Begriff zu schwammig und die Marke/Beschreibung doch schon sehr “allgemein” gehalten.
In diesem Zusammenhang schwirrt mir auch immer auch noch ein “Streit” zwischen einer ganz kleinen Firma mit einem Apfel (meine das war sogar eine aus Deutschland) und Apple (Computer) ein.
Hat Apple da nicht verloren?
Merkwürdiger Fall – ich kann als Rechtslaie auch kaum nachvollziehen, wie es möglich ist sich einen “grünen Apfel” als Marke für zahnärztliche Dienstleistungen schützen zu lassen, da das Motiv gerade in der Zahnheilkunde doch wirklich allgegenwärtig ist. Ich vermute, dass man eine größere Menge von Ärzten nur noch abmahnen könnte, wenn man es schaffen würde einen lachenden Mund oder einen Zahn-Umriss schützen zu lassen…
Was den Vorwurf der unkollegialen Handlung betrifft. Eine unkollegiale Handlung auf Seiten der Verwender liegt meines Erachtens nach nur vor, wenn diese bewußt gegen das Markenrecht verstoßen – und das mit dem Ziel, der Kollegin durch bessere Werbung (wobei Ärzte ja in dem Sinne gar nicht werben dürfen) Patienten wegzuschnappen. Vermutlich sieht es doch in den meisten Fällen aber eher so aus, dass kein Arzt auch nur eine Ahnung hatte, dass der “grüne Apfel” tatsächlich geschützt war…
Somit sehe ich das unkollegiale Verhalten eher auf Seiten der Abmahnerin, da diese ja auch die Möglichkeit gehabt hätte, über das Impressum einer Webseite den Kollegen zu kontaktieren und dazu aufzufordern, das Image nicht mehr zu verwenden. Durch die Abmahnung entstehen dagegen sofort Kosten und damit Verärgerung, die durchaus vermeidbar gewesen wäre.
Somit sieht das Ganze für mich nach einer unnötigen aber Geld bringenden Abmahnaktion á lá “Kochbuch-Bilder” aus – und das wäre nun wirklich sehr unkollegial…
Hallo,
um die Diskussion auf den richtigen rechtlichen Boden zu stellen:
1) Es gibt markenrechtlich kein Vorbenutzungsrecht, weswegen es völlig unerheblich ist, ob grüne Äpfel schon vor der Anmeldung der in Rede stehenden Marke in der Werbung existierten. Allenfalls käme eine bösgläubige Markenanmeldung in Betracht, deren Hürden allerdings sehr hoch sind.
2) Ich wage mal zu behaupten, dass diejenigen, die einen roten Apfel benutzen, sich schadlos dabei halten werden.
3) Der Markenschutz gewährt einem Inhaber ein ausschließliches Recht aufgrund eines staatlichen Verfügungsaktes. Unser komplettes alltägliches Leben ist vom Markenschutz nur so durchwirkt. Daher kann man es keinesfalls als “unfair” bezeichnen, wenn jemand seinen Schutz geltend macht. Wie sähe denn Ihr Kommentar aus, wenn sich die Firma Apple ihren Markenschutz gegen Verletzer durchsetzen würde? Allenfalls könnte vorliegend ein “Gschmäckle” vorhanden sein, dass jemand als erster eine Idee hatte, sich einen Apfel schützen zu lassen, und dass dieser jemand das Recht aus sogleich mittels Abmahnungen geltend macht (Hinweis hätte vielleicht auch gereicht).
4) Jedem, auch Nichtbetroffenen, ist anheimgestellt, einen Löschungsantrag beim DPMA zu stellen, dann wohl wegen fehlender Unterscheidungskraft. Doch diesen Heldentod möchte offenbar niemand sterben. Und doch mal ehrlich: Es sind massenweise Marken registriert, die dies ebenfalls (?) verdient hätten.
Kask
Hier stellt sich doch wohl nur die Frage, ob in diesem Fall das spezielle Bild/Wort Logo geschützt ist- mit diesem fotografierten grünen Apfel und nicht jeder das Recht hat, ein anderes Wort/Logo mit einem anderen Foto von einem Apfel- oder mehreren, vielleicht auch digitalisierten, angebissenen usw. – zu erstellen oder sich gar schützen zu lassen?
Da kommt mir doch eine gute Idee. Wenn ich Zahnarzt wäre, würde ich mir mal schnell einen stilisierten Zahn schützen lassen, dann kann die Abmahnerei losgehen. Oder als Elektro-Handwerk lasse ich mir einen Blitz schützen. Oder, oder, oder. Dass sich damit (von uns allen bezahlte) Gerichte beschäftigen müssen, ist schon mehr als traurig.
Liebe Leute,
“Warum Klagt Ihr Und Seid So Verzweifelt?” (Nabucco, Chor der Gefangenen)
Es Naht ja Schon der Rettende Reiter auf Seinem Ross!
Wegen Verärgerung über Abmahnung wurde gegründet:
SCHUMAB Schutzgemeinschaft Abmahnung
Ganz neu, und ist mit Mitglieder- Schwerpunkt in Berlin am richtigen Ort.
Soll so lange für uns wirksam sein, bis in Deutschland
der Spuk mit der Abmahnerei durch Gesetz abgeschafft wird.
– Leistung 1: Internet- Arbeitshilfen für Kleinstgewerbler
und Site- Inhaber, um mit Abmahnungen besser fertig zu werden.
Hilfen für Sie – für die Aufgaben ohne Anwalt –
und Hilfen für Ihren Anwalt, sofern Sie bereits einen haben.
– Leistung 2: Politikarbeit zwecks Unterbindung der
missbräuchlichen Abmahnerei : Mustertexte für Sofortversand durch Sie:
Verfassungsbeschwerde, Eingaben an Bundestag, Ministerien.
Ob Sie mit der Kopie der Verfassungsbeschwerde bei Gericht
Suspendierung bewirken können, sei nicht in Aussicht gestellt,
darf aber versucht werden.
Leistung 3: Ihre Zahlungen an den Abmahner, Ihren sonstigen
Schaden plus Schmerzensgeld vom Staat zurückfordern,
soweit zu Ihrer Abmahnungsart möglich.
Die Schutzgemeinschaft hat keinen Anwalt und ist kein Anwalt.
Sie will nur die Sorgen aller zentralisieren.
Die Fehler der Erstverteidigung sollen vermieden werden,
die nun einmal jeder Rechtslaie dabei gewöhnlich macht.
Des weiteren, wir sind viele Wähler. Wir haben Recht auf Gerechtigkeit.
Wir bezahlen die Parlamentarier mit unsern Steuern ausreichend
gut dafür, dass sie Gesetze machen, die den Namen verdienen.
Bitte selber mehr lesen: auf der Site: infos7.com
dort oben rechts ins Suchfeld: Abmahnung
Die SCHUMAB begann Märtz 2008 mit Hilfe bei Abmahnungen
nach Wettbewerbsrecht.
Auch die Hilfe zu Abmahnungen zum Urheberrecht, insbesondere
zu privatem Musikgenuss, wird zuehmend einbezogen.
Insoweit stehen Schutz und Schadensersatzanspruch wegen
Unverhältnismäßigkeit der Verfolgungsmaßnahmen im Vordergrund.
Sehr geehrte Leser, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte Anwälte,
durch Zufall habe ich in der uns Zahnärzten zugänglichen Fachpresse von dem Gebahren der Kollegin Laupheimer erfahren. Ich bin erstaunt, dass sie mich noch nicht abgemahnt hat, nutze ich doch ebenfalls (m)ein Apfellogo! Dies tue ich allerdings bereits seit 11 Jahren – ab 1997, dem Jahr in welchem ich das Logo schützen ließ. Um den Umtrieben der Kieferorthopädin ein Ende zu bereiten, habe ich meinen Anwalt damit beauftragt, den Eintrag der Kollegin entfernen zu lassen. Allen Voraussagen nach werden meine Bemühungen voraussichtlich von Erfolg gekrönt sein, da ich die älteren Rechte an dem “Apfel in Zusammenhang mit Zahnmedizin” besitze. Man darf gespannt sein, ob sich Frau Laupheimer an “ihrem” Apfel nicht die Zähne ausbeißen wird…
lieber appleuser,
danke für den Beitrag!
Mittlerweile wird uns, dentalife, böse stimmungsmache unterstellt, nur weil wir bemüht sind, möglichst viele Beiträge zum Thema zu sammeln. Dabei denken wir, dass gerade durch eine möglichst breite Informationsvielfalt jeder Seite genüge getan wird. Besonders der Behauptung von Frau Laupheimer, wir würden gegen sie eine Rachekampagne führen, weisen wir weit von uns.
Aber genau den letzten Satz unseres Vorredners:”Man darf gespannt sein, ob sich Frau Laupheimer an “ihrem” Apfel nicht die Zähne ausbeißen wird…” unterstützen wir zu 100 %
… was bisher passierte: Die o. g. Kollegin hat eine Abmahnung (von meiner Seite) erhalten. Dieser wurde seitens Frau Dr. Laupheimers Anwältin widersprochen mit der Begründung, eine Verwechslungsgefahr bestünde zwischen unseren “Apfellogos” nicht.
Hallo?! – worauf basieren denn die zahlreichen Abmahnungen an die Kollegen, die ähnliche Logos benutzen???
Sicherlich auf der “Verwechslungsfähigkeit”, mit welcher auch mein Anwalt argumentiert. Verwunderlich, dass plötzlich, da die Kollegin (nebst Rechtsbeistand) selbst unter Druck gerät, die eigene Argumentation – dieses mal vom Gegner formuliert – nicht mehr gelten soll!
Wir haben beschlossen nicht nachzugeben.
Zitat ZM 16.04.08, S.6, Leserbrief Dr. Laupheimer…”Wir Zahnärzte und Fachzahnärzte wollen langfristigen wirtschaftlichen Erfolg, der…heute unter anderem nur durch den Einsatz eines professionellen, strategischen Praxismarketings erreichbar ist” (nach einer Veröffentlichung von Marion Pitzken, der sich Kollegin Dr. Laupheimer insoweit wohl anschließt). Ich kenne Kolleginnen und Kollegen, denen auch heute noch Fachkompetenz, Freundlichkeit und unermüdliche Arbeitsbereitschaft ausreichen, dieses Ziel zu erreichen. Das Logo auf der Homepage ist doch nur spaßiges Beiwerk! Ist nicht arm dran, wer seinen Erfolg darauf stützen muss?
@Appleuser: Ich bin heute zufällig über diese interessante Diskussion hier gestolpert, und da würde mich nun doch brennend interessieren, ob sich besagte Dame letztlich tatsächlich die Zähne ausgebissen hat. Wie ging das Verfahren denn weiter?
Ich habe für eine Seminararbeit darüber ein wenig recherchiert:
Die besagte Kieferorthopädin hat anscheinend sämtliche Löschungsanträge und Verfahren gewonnen. Selbst das Bundespatentgericht hat ihr Recht gegeben.
http://www.zwp-online.info/de/zwpnews/wirtschaft-und-recht/recht/6598
“„Soweit die Markenabteilung auf die Blend-a-med Werbung Bezug nimmt, ist festzustellen, dass hierbei der Biss in einen grünen Apfel als eine Art von Test bzw. als Bestätigung dafür gezeigt wurde, dass mit der Anwendung der Blend-a-med Zahnpasta das Zahnfleisch so gesund erhalten werden konnte, dass es beim Biss in den Apfel nicht blutete und damit ein Parodontoserisiko nicht entstehen konnte. Dargestellt wurde hierbei stets der angebissene grüne Apfel mit weißer Bissstelle, um Wirkungsgrad und Erfolg der Zahnpasta herauszustellen. Bei der vorliegenden Darstellung handelt es sich dagegen um einen unversehrten, grünen Apfel mit einem charakteristischen Schattenwurf, der sich von dem in der bekannten Werbung verwendeten Apfel deutlich unterscheidet.”
@appleuser: Ja, auch mich interessiert brennend, was aus der Sache geworden ist. Freue mich sehr über Nachricht.