BGH: I ZB 97/06

In der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke 302 34 986 hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2007 […] beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der Be-schluss des 28. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Oktober 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festgesetzt.

Zu den Entscheidungsgründen

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