Leitsatz:
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Ein auf eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung gestützter Widerspruch bleibt zulässig, wenn die Gemeinschaftsmarkenanmeldung rechtskräftig zurückgewiesen und anschließend wirk-sam in eine deutsche Markenanmeldung umgewandelt wird (Abweichung von BPatG Mitt. 2005, 277 – TAXI MOTO).
Quelle: Bundespatentgericht